3 Schritte zur psychologischen Unterstützung
1
Kontakt
Am Besten bin ich per Email oder über das Kontaktformular erreichbar. Sie können mich aber auch gerne anrufen.
2
Kennenlernen
Im unverbindlichen Erstgespräch (50 min) lernen wir uns kennen und sprechen über die Rahmenbedingungen, Belastungen und den Veränderungswunsch. Danach entscheiden wir, ob ich die passende Psychologin für
Sie | Ihr Kind | Ihre Familie bin.
3
Beginn
Sollte die psychologische Beratung | Behandlung | Therapie vereinbart werden, dann folgen zu Beginn üblicherweise wöchentliche bzw. zweiwöchentliche Termine. Die Anzahl der Einheiten richtet sich nach den vereinbarten Zielen.
Bei einer Diagnostik sind die Anzahl der Termine abhängig von der Fragestellung und dem damit verbundenen Aufwand.
Kosten
Sie erhalten für den jeweiligen Leistungszeitraum eine Honorarnote, diese ist per Überweisung zu bezahlen.
Die Ausstellung von Sammelrechnungen ist nach persönlicher Vereinbarung möglich.
Erstgespräch
50 Minuten
€ 100,-
Beratung | Therapie | Behandlung
50 Minuten (1 EH)
€ 100,-
Elternberatung
nach §95 Abs. 1a AußStrG
Einzel | Paar | Gruppe
bald verfügbar
KOstenzuschuss der Sozialversicherung
Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist für klinisch-psychologische Behandlung | Beratung | Therapie ein Kostenzuschuss der österreichischen Sozialversicherung möglich.
Wichtig: Eine Bestätigung vom Hausarzt oder einem Facharzt [Neurologie | Psychiatrie] ist notwendig, um nachzuweisen dass eine klinisch-psychologische Behandlung indiziert ist. Diese ärztliche Bestätigung sollte im besten Fall vor dem 1. Termin - spätestens vor dem 2. Termin eingeholt werden, da erst damit die Kostenrückerstattung beantragt werden kann.
Download ~ Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer klinisch-psychologischen Behandlung
Die Höhe der Kostenrückerstattung beträgt für eine Einzeltherapie á 50min aktuell [Stand 2025]:
- € 33,70.- ÖGK
- € 45,00.- SVS
- € 46,60.- BVAEB
Verschwiegenheitspflicht
§ 37 im Psychologengesetz bestimmt, dass Klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen, sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.
Unter welchen Umständen darf die Verschwiegenheitspflicht gebrochen werden?
Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann gebrochen werden, wenn eine akute Gefahr für Leib, Leben und | oder Gesundheit von einer bestimmten Person abzuwenden werden muss. Besteht eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt (Selbst- oder Fremdgefährdung), so ist die Verschwiegenheit aufzuheben.
Im Fall von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) ist das Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz zu beachten. Gemäß § 37 Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz besteht in solchen Fällen eine schriftliche Meldepflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger und eine Mitwirkungspflicht.
Dokumentationspflicht
In § 35 Psychologengesetz 2013 ist die Dokumentationspflicht von Klinischen Psycholog:innen und | oder Gesundheitspsycholog:innen geregelt. Die Dokumentationspflicht sieht vor, dass Aufzeichnungen über die gesetzten klinisch-psychologischen | gesundheitspsychologischen Maßnahmen geführt werden. Die höchstpersönlichen Aufzeichnungen (z.B.: Gesprächsnotizen, Testunterlagen oder persönliche Überlegungen) der Klinischen Psycholog:in | Gesundheitspsycholog:in sind nicht Inhalt der Dokumentation und sind somit auch getrennt von dieser aufzubewahren. Die Dokumentation muss in der freien Praxis zumindest 10 Jahre (lesbar) aufbewahrt werden.
Absageregelung
Ich habe grundsätzlich Verständnis dafür, wenn es einmal nicht möglich sein sollte einen vereinbarten Termin wahrzunehmen. Bitte beachten Sie dabei jedoch folgende Absageregelung:
Terminabsagen oder -verschiebungen sind grundsätzlich bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich und kostenlos. Bei kurzfristigen Terminabsagen/- verschiebungen in weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder Nichterscheinen innerhalb der ersten 10 Minuten, wird das Honorar zur Gänze in Rechnung gestellt.
Egal, wie weit der Weg ist, er beginnt mit dem ersten Schritt.
- Mao Tse Tung -