Rahmenbedingungen

erstgespräch

Im unverbindlichen Erstgespräch lernen wir uns kennen, sprechen über die Rahmenbedingungen sowie die vorhanden Belastungen und den Veränderungswunsch. Danach entscheiden wir, ob ich die passende Psychologin für Sie | Ihr Kind | Ihre Familie bin und, ob es zu eine psychologische Therapie | Behandlung bei mir kommt.

Die Dauer des Erstgesprächs liegt bei einer Einheit von 50 Minuten und die Kosten belaufen sich auf € 100.-. Bei Bedarf (beispielsweise wenn mehrere Personen | Familienmitglieder gemeinsam kommen) können  vorab  auch 1,5 Einheiten (75 Minuten | € 150.-) für das Erstgespräch vereinbart werden.

 

Frequenz & Dauer

Eine Einheit dauert 50 Minuten, beginnend mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei Bedarf können vorab auch 1,5 Einheiten (75 Minuten) vereinbart werden. Bei einer Verspätung ist es leider nicht möglich, die Einheit zu verlängern. 

Die Häufigkeit der Sitzungen richtet sich nach Zielsetzung und Problemstellungen und wird individuell zwischen Klient:in und Psychologin vereinbart. Die Dauer der gesamten Behandlung hängt dabei von der individuellen Ausgangslage und den jeweiligen Zielen ab. 

 

Absageregelung

Ich habe grundsätzlich Verständnis dafür, wenn es mal nicht möglich sein sollte einen vereinbarten Termin wahrzunehmen. Bitte beachten Sie dabei jedoch folgende Absageregelung: Terminabsagen oder -verschiebungen sind grundsätzlich bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich und kostenlos. Bei kurzfristigen Terminabsagen/- verschiebungen in weniger als 24 Stunden vor dem Termin wird das Honorar zur Gänze in Rechnung gestellt.

Verschwiegenheitspflicht

§ 37 im Psychologengesetz bestimmt, dass Klinische Psycholog:innen und Gesundheitspsycholog:innen, sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.

Unter welchen Umständen darf die Verschwiegenheitspflicht gebrochen werden?
Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann gebrochen werden, wenn eine akute Gefahr für Leib, Leben und | oder Gesundheit von einer bestimmten Person abgewendet werden muss. Besteht eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt (Selbst- oder Fremdgefährdung), so ist die Verschwiegenheit aufzuheben.

Im Fall von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) ist das Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz zu beachten. Gemäß § 37 Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz besteht in solchen Fällen eine schriftliche Meldepflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger und eine Mitwirkungspflicht

 

Dokumentationspflicht

In § 35 Psychologengesetz 2013 ist die Dokumentationspflicht von Klinischen Psycholog:innen und | oder Gesundheitspsycholog:innen geregelt. Die Dokumentationspflicht sieht vor, dass Aufzeichnungen über die gesetzten  klinisch-psychologischen | gesundheitspsychologischen Maßnahmen geführt werden. Die höchstpersönlichen Aufzeichnungen (z.B.: Gesprächsnotizen, Testunterlagen oder persönliche Überlegungen) der Klinischen Psycholog:in | Gesundheitspsycholog:in sind nicht Inhalt der Dokumentation und sind somit auch getrennt von dieser aufzubewahren. Die Dokumentation muss in der freien Praxis zumindest 10 Jahre (lesbar) aufbewahrt werden.

Kosten

Sie erhalten für den jeweiligen Leistungszeitraum eine Honorarnote, diese ist per Überweisung zu bezahlen. 
Die Ausstellung von Sammelrechnungen ist nach persönlicher Vereinbarung möglich.

Erstgespräch


50 Minuten (1 EH)


€ 100,-

Beratung | Behandlung
 

50 Minuten (1 EH)


€ 100,-

Elternberatung 
nach §95 Abs. 1a AußStrG


Einzel | Paar | Gruppe


bald verfügbar

KOstenzuschuss der Sozialversicherung

Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist für klinisch-psychologische Behandlung | Beratung | Therapie ein Kostenzuschuss der österreichischen Sozialversicherung möglich. 

Wichtig: Eine Bestätigung vom Hausarzt oder einem Facharzt [Neurologie | Psychiatrie] ist notwendig, um nachzuweisen dass eine klinisch-psychologische Behandlung indiziert ist. Diese ärztliche Bestätigung sollte im besten Fall vor dem 1. Termin - spätestens vor dem 2. Termin eingeholt werden, da erst damit die Kostenrückerstattung beantragt werden kann. 

PDF ~ Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer klinisch-psychologischen Behandlung


Die Höhe der Kostenrückerstattung beträgt für eine Einzeltherapie á 50min aktuell [Stand 2025]: 

  • € 33,70.- ÖGK
  • € 50,00.- SVS
  • € 50,20.- BVAEB

Weitere Informationen zum Kostenzuschuss · BÖP

Egal, wie weit der Weg ist, er beginnt mit dem ersten Schritt.
- Mao Tse Tung -

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